SATZUNG
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§ 1 - Name und Sitz
Der Stadtjugendring Ludwigsburg ist ein eingetragener Verein und trägt den Namen
„Stadtjugendring Ludwigsburg e. V.“. Er arbeitet im gesamten Gebiet der Stadt
Ludwigsburg und hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
§ 2 – Zweck und Aufgabe
2.1 Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die in Ludwigsburg tätig sind, bilden
auf freiwilliger Grundlage als Arbeitsgemeinschaft den Stadtjugendring. Der
Zusammenschluß dient gemeinnützigen Zielen. Die Mitglieder bekennen sich in
Zielsetzung und praktischer Arbeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.
2.2 Der SJR vertritt in gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Eigenständigkeit
alle Mitglieder, in Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit,
die Interessen der Jugend in Ludwigsburg und nimmt die Aufgaben wahr, für die
eine gemeinsame Grundlage vorhanden ist.
2.3 Zu den Aufgaben gehören:
a) Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit
innerhalb der Jugend und Ihrer Verbände zu fördern und an der Lösung von
Jugendproblemen mitzuwirken;
b) Gemeinsame Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
sowie die gesamte Jugendarbeit finanziell, personell und ideell zu unterstützen
und sich hierbei an den wandelnen Bedürfnissen der Jugend orientieren;
c) Im Interesse der gesellschaftspolitischen Aktivierung der Jugend die
Mitbestimmung bei allen sie betreffenden Fragen anzustreben und die
Fähigkeiten zur Selbstverwaltung und Mitverantwortung zu fördern;
d) Unter Wahrund der Eigenständigkeit der verschiedenen Träger die Jugendarbeit
in Ludwigsburg zu koordinieren und gemeinsame Aktionen und
Veranstaltungen – auch für nichtorganisierte Jugendliche – anzuregen, zu
fördern, zu planen und durchzuführen;
e) Internationale Begegnungen, Zusammenarbeit und Verständnis der Jugend zu
pflegen und zu fördern;
f) Mit überörtlichen Jugendringen und anderen Einrichtigungen der Jugendarbeit
zusammenarbeiten;
g) Bei der Planung von Jugendeinrichtungen und bei der kommunalen
Sozialplanung, insbesondere bei der Erstellung der Jugendhilfepläne,
mitzuwirken.
Stadtjugendring Ludwigsburg e. V.
Für kleine Ludwigsburger ganz groß!
2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig.
3.2 Mitglieder des SJR können Jugendverbände und Jugendgemeinschaften
werden, die
a. In der Jugendarbeit tätig sind und zur Mitarbeit an den in § 2 genannten
Aufgaben bereit und fähig sind;
b. Eigenständig arbeiten und auf Gemeindeebene eine Vertretung haben;
c. Mindestens 25 Mitglieder haben.
3.3 Mitglieder des SJR sind alle ordentliche gewählten Vorstandsmitglieder kraft
Amtes
3.4 Die Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sind mit allen Gliederungen
als eine Organisation im Sinne dieser Satzung anzusehen.
3.5 Eine in Ludwigsburg bestehende Arbeitsgemeinschaft der SMV’n kann
stimmberechtigte Delegierte in den SJR entsenden. Dabei sind die verschiedenen
Schularten zu berücksichtigen., Die Zahl der SMV-Delegierten darf 4
stimmberechtigte Delegierte nicht überschreiten.
3.6 Sonstige Einrichtungen offener Jugendarbeit – Häuser der Jugend, Jugendzentren
nd sonstige Jugendfreizeitstätten – können in den Stadtjugendring
aufgenommen werden.
3.7 Die Delegierten der in 3.4 genannten Arbeitsgemeinschaft und der in 3.5
genannten Einrichtungen gelten für die Dauer ihrer Delegation persönlich als
Mitglied des Vereins; sie handeln – in gleicher Weise wie die Delegierten der
Mitgliedsorganisationen – eigenverantwortlich für die Stellen, von denen sie
abgesandt sind.
§ 4 – Aufnahme neuer Jugendverbände und Jugendgemeinschaften
4.1 Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung zu
stellen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen unter § 3 erfüllt sein.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
5.1 Ein Austritt aus dem SJR ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich an den Vorstand des
SJR zu erklären.
5.2 Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Jugendverbands oder der
Jugendgemeinschaft.
5.3 Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die dreimal hintereinander bei
einer Mitgliederversammlung fehlen, werden schriftlich aufgefordet Stellung zu
nehmen. Erfolgt dies nicht, stellt der Vorstand deren Ausscheiden aus dem Verein
fest und teilt dies dem Ausscheidenden mit. Bei Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung gemäß Abs. 5.4.
5.4 Ein Mitglied des SJR kann wegen Verstoßes gegen die Satzung oder die Ziele des
SJR ausgeschlossen werden. Über den Ausschlußantrag entscheidet die
Mitgliederversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag eines Mitglieds
des SJR und nach Anhörung des Antragstellers und des betroffenen Mitglieds bei
drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Ein
Ausschlußantrag muss als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung
zur Mitgliederversammlung kenntlich gemacht sein.
§ 6 – Organe des Stadtjugendrings
6.1 Mitgliederversammlung
6.2 Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der
Mitgliedsorganisationen (§ 3 Abs 3.3. und 3.4) und den persönlichen Mitgliedern,
die verantwortlich für die in § 3 genannten Arbeitsgemeinschaften und sonstigen
Einrichtungen offener Jugendarbeit handeln (§ 3 Abs. 3.5., 3.6., 3.7.).
7.2 Jede Mitgliedsorganisation hat einen stimmberechtigten Delegierten.
Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die einen Zusammeschluß
verschiedener Gruppierungen darstellen (§ 3 Abs. 3.4.) haben drei
stimmberechtigte Delegierte.
7.3 Jeder Delegierte und jedes persönliche Mitglied kann in der
Mitgliederversammlung nur eine Stimme abgeben.
7.4 Die Stadt Ludwigsburg ist mit beratender Stimme vertreten. Weitere beratende
Mitglieder können berufen werden.
7.5 Die Mitgliederversammlung wird mindestens dreimal innerhalb eines
Kalenderjahres vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit
einer Frist von 10 Tagen. Die Tagesordnung muss mindestens 10 Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen.
7.6 Wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder mit Vorlage einer Begründung eine
außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, muss diese innerhalb einer
Frist von 4 Wochen stattfinden.
§ 8 – Beschlußfähigkeit
8.1 Mit Ausnahme der in § 10, Abs. 4 verlangten qualifizierten Beschlußfähigkeit ist
die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel, bei
Neuwahl des Vorstandes und bei Satzungsänderung die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sind.
8.2 Fällt eine Mitgliederversammlung aufgrund von Beschlußfähigkeit aus, so muss
innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung gemäß § 7, Abs. 7.6
stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder
beschlußfähig ist.
§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
9.1 Die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
9.2 Die Wahl und Entlastung des Vorstandes
9.3 Die Wahl des Kassenprüfers
9.4 Die Wahl von Delegierten zu anderen Gremien
9.5 Die Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
9.6 Die Verabschiedung des Haltshaltsplanes
9.7 Die Genehmigung der Jahresrechnung
9.8 Die allgemeine Beschlußfassung
§ 10 – Beschlußfassung
10.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, sofern nicht in dieser Satzung qualifizierte Mehrheit verlangt wird.
10.2 Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufzeigen. Auf Antrag eines
Delegierten muß geheime Abstimmung erfolgen.
10.3 Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden
stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Die Satzungsänderung ist schriftliche
beim Vorstand zu beantragen und in der Einladung zur Mitgliedversammlung
bekanntzugeben.
10.4 Wenn über die Auflösung des Stadtjugendrings beschlossen werden soll, so ist
die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine
Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten
erforderlich.
10.5 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht gezählt.
§ 11 – Vorstand
11.1 Der Vorstand des SJR wird gebildet vom Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern,
dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand wird im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung tätig.
11.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter.
Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der/die
Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die Vertretung
wahrnehmen.
11.3 Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, sofern kein Antrag auf
geheime Wahl gestellt wird. Wählbar sind Delegierte der Mitgliedsverbände
und Einzelpersonen, die keinem Mitgliedsverband des SJR angehören.
11.4 In getrennten Wahlgängen werden der 1. Vorsitzende und die Stellvertreter,
sowie der Schriftführer und der Kassier gewählt., Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine Stichwahl.
11.5 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
11.6 Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode.
11.7 Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann auch innerhalb der Amtszeit von
der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder abberufen werden.
§ 12 – Ausschüsse
12.1 Die Mitgliederversammlung und der Vorstand kann Ausschüsse für bestimmte
dauernde Aufgaben oder einzelne Angelegenheiten einsetzen.
12.2 Die Ausschüsse werden aus den stimmberechtigten Vertretern gebildet. Die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Dies gilt nicht für die Ausschüsse des Vorstands.
12.3 Der Vorsitzende des Stadtjugendrings ist kraft Amtes Mitglied in allen
Ausschüssen.
12.4 Die Ausschüsse sind an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden,
soweit ihnen nicht ausdrücklich die freie Entscheidung übertragen ist.
12.5 Zu den Ausschußsitzungen können sachkundige Personen mit beratender
Stimme vom Vorsitzenden des SJR eingeladen werden.
§ 13 – Protokoll
13.1 Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen.
Diese sind den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
13.2 Das Protokoll muss vom Protokollführer und Vorsitzenden unterschrieben
werden.
13.3 Änderungen zum Protokoll sind spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung
geltend zu machen. Danach gilt das Protokoll als angenommen.
§ 14 – Beratende Mitglieder
14.1 Nach Bedarf kann der Vorstand Berater und Gäste zu den Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen einladen.
14.2 Diese Versammlungsteilnehmer sind nicht stimmberechtigt.
§ 15 – Finanzen
15.1 Der SJR erwartet finanzielle Unterstützung durch die Stadt Ludwigsburg und
durch Spenden.
15.2 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von ihr festgesetzte Beiträge
erhoben werden.
15.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 – Kassenprüfung
16.1 Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch
die von der Mitgliedversammlung bestellten Kassenprüfer.
Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung gegenüber der Mitgliederversammlung
einen Bericht abzugeben.
16.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 17 – Auflösung
Im Fall der Auflösung des Stadtjugendrings übernimmt sein Vermögen die Stadt
Ludwigsburg mit der Auflage, es für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 18 – Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde am 30.3.1987 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Am 31.8.1987 wurde die Satzung um § 13./2/3 erweitert. Am 7.12.1992 um § 3.3.